Manfred Mitter,  4710 Tollet / Austria 

Tel. 0043 699 11 11 01 01    -    Fax 0043 7248 62 4 88

 


Versandkosten (Übersicht Posttarife): 

Briefe (auch Pakete die als Brief aufgegeben werden) 

Österreich: 

http://post.at/content/produkte/briefe/produkte_briefe_370.htm 

Pakete 

Österreich: 

http://post.at/content/produkte/pakete/produkte_pakete_760.htm 

Briefe (auch Pakete die als Brief aufgegeben werden) 

Ausland

http://post.at/content/produkte/briefe/produkte_briefe_369.htm 

Pakete 

Ausland: 

http://post.at/content/produkte/pakete/produkte_pakete_761.htm 

Schwere Pakete auf Anfrage (Transporte per Spedition)

Bambusmöbel Bambusbetten Babywiege Himmelbetten Bambusbett

 

Hinweis zur MwSt.:

Die Mehrwertsteuer kann bei Lieferungen ins Ausland  - innerhalb der EU - bei Rechnungen an Vorsteuerabzugsberechtigte (Firmen, Organisationen, etc.) und bei Angabe einer gültigen UID-Nr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) entfallen.

 Ohne eine gültige UID-Nr. müssen wir auch an Vorsteuerabzugsberechtigte im EU-Raum die MwSt. in Rechnung stellen (für Österreich, 20%). Diese kann dann vom Finanzamt in Österreich zurückgefordert werden.

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Haftung für Links

Lieferbedingungen (Versand von Produkten):

A) Nachnahme: Wir hatten in der Vergangenheit leider immer wieder das Problem, dass Nachnahmepakete wiederholt retour kamen weil unzustellbar, bzw. weil diese beim Postamt dann nicht abgeholt wurden (Empfänger auf Urlaub, Geschäftsreise, etc. etc.). Das Porto und die Nachnahmespesen - welche ja bei Aufgabe des Paketes sofort zu entrichten sind - gingen in all diesen Fällen naturgemäß stets zu unseren Lasten. 

Eine Auslieferung von per Nachnahme bestellter Ware erfolgt daher ausnahmslos nur mehr nach Überweisung der Spesen im VORAUS !

B) Vorauskassa: Sie haben natürlich die Möglichkeit sich die Nachnahmegebühr (in der Höhe von Euro 3,63 (=ATS 50.-  bzw.  DM 7,15.-) durch Vorauskassa zu ersparen. Somit fällt zusätzlich zum Kaufpreis nur noch das Porto an (Posttarife), dieses entfällt bei größeren Bestellmengen ebenfalls (bei Bestellungen im Shop ab Euro 36.-,  =ATS 500.- bzw. DM 70.-)

Ein Umtausch oder eine Rückgabe bestellter Ware ist bei Lagerware grundsätzlich möglich, die Versandkosten (Porto) dafür trägt der Käufer. Extra angefertigte Ware wird nur zurückgenommen wenn ein Fehler unsererseits vorliegt.

 


Haftungsausschluss und Hinweis zu externen Links: 

Mit Urteil vom Mai 1998 "Haftung für Links" hat ein Gericht entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Gericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich daher ausdrücklich von den Inhalten der verlinkten Seiten und Unterseiten, sowie von Inhalten der von dort wiederum ev. erreichbaren Seiten. Diese Erklärung gilt für alle Links auf allen Internetseiten von Manfred Mitter, A-4710 Tollet, auch für Firmen- bzw. Produktlogos und Banner.

Ich, Manfred Mitter, wohnhaft in A-4710 Tollet, übernehme keine Haftung für die auf meiner Homepage verlinkten Seiten. Für sämtliche Inhalte, Angaben und Hinweise die auf den durch Links auf meinen Seiten erreichbaren Seiten gemacht werden, sind ausschließlich die betreffenden Betreiber bzw. Inhaber der Seiten verantwortlich. Dies gilt auch für alle Dienste, Versprechungen und alles sonstigen Möglichkeiten die dort genutzt werden können. 


Liefer- und Zahlungsbedingungen Möbel, Baustoffhandel:

I.

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend beziehungsweise ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- beziehungsweise Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

1.    Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

2.    Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.

3.    Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

4.    Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.

5.    Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.

6.    Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Möbeln, Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen, Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und gegebenenfalls die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.

7.    Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.

8.    Die Daten der Kunden werden - soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich - verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.

II. Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

1.    Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt Il Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

5.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6.    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des Abschnitts II Nrn. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7.    Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitt II Nrn. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9.    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10.   Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes beziehungsweise des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35% der zu sichernden Forderung und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - zur Zeit 20% -) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.“

11. Gerichtsstand für alle Geschäftsbereiche der Fa. Mitter Manfred ist 4710 Grieskirchen, Österreich

 


Infos Wirtschaftskammer Kontakt Startseite Zu den Favoriten

Copyright © Manfred Mitter,  A- 4710 Grieskirchen

www.moebel.org