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Mitter - design and more, A - 4710 Grieskirchen Tel. 0043 (0)699 11 11 01 01
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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Haftung für Links |
Lieferbedingungen
(Versand von Produkten):
A) Nachnahme:
Wir hatten in der Vergangenheit leider immer wieder das Problem, dass Nachnahmepakete retour kamen weil unzustellbar, bzw. weil diese beim Postamt dann nicht abgeholt wurden (Empfänger auf Urlaub, Geschäftsreise, etc. etc.).
Das Porto und die Nachnahmespesen - welche ja bei Aufgabe des Paketes sofort zu entrichten sind - gingen in all diesen Fällen naturgemäß stets zu unseren Lasten.
Eine Auslieferung von per Nachnahme bestellter Ware erfolgt daher ausnahmslos nur mehr
nach Überweisung der Spesen im VORAUS !
B) Vorauskassa: Sie haben natürlich die Möglichkeit sich die Nachnahmegebühr durch Vorauskassa zu ersparen. Somit fällt zusätzlich zum Kaufpreis nur noch das Porto an (Posttarife bzw. Kosten der Spedition bei schwereren Lieferungen).
C) Kreditkarte: Wir bieten Ihnen Zahlung per Kreditkarte von folgenden Vertragspartnern:
| Wir bieten Ihnen Zahlung per Kreditkarte von folgenden Vertragspartnern (Übermittlung der Kartennummer ausschließlich per Fax oder telefonisch): | |||
| VISA | MASTERCARD | EUROCARD |
Diners Club |
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Hinweis zur MwSt.: |
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Die Mehrwertsteuer kann bei Lieferungen ins Ausland - innerhalb der EU - bei Rechnungen an Vorsteuer-Abzugsberechtigte (Firmen, Organisationen, etc.) und bei Angabe der UID-Nr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) entfallen. Ansonsten kann von Vorsteuer-Abzugsberechtigten die MwSt. auch nach Bezahlung noch vom Finanzamt in Österreich zurückgefordert werden. |
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Hinweis zu Auslandsüberweisungen: |
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Seit 1. Juli 2003 werden
grenzüberschreitende Zahlungsaufträge innerhalb der EU zu gleichen Preisen
abgewickelt wie Inlandsüberweisungen. |
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Umtausch oder Rückgabe: |
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Ein Umtausch oder eine Rückgabe von Lagerware ist möglich, die Versandkosten (Porto) dafür trägt der Käufer. Extra angefertigte Ware (alles was nach Kundenwunsch extra produziert und / oder zusammengebaut wird) kann nicht umgetauscht oder zurückgegeben werden, es sei denn dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart (dann gilt eine Frist von 30 Tagen für die Rücknahme). Für Ware die in irgend einer Weise beschädigt, zerkratzt, verbeult oder kaputt zurückkommt, gibt es keine Rückvergütung.
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Reklamationen, Transportschäden: |
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Angelieferte und auch selbst abgeholte Ware ist sofort bei Übernahme zu kontrollieren. Eventuelle Transportschäden können nur sofort reklamiert werden (solche müssen am Lieferschein vermerkt werden!). Transportschäden welche nicht ausdrücklich am Lieferschein vermerkt sind, können später nicht mehr reklamiert werden. Sobald der Zustelldienst weg ist gilt die Lieferung als einwandfrei übernommen. Die Pflicht zum Kontrollieren besteht für alle Kunden auch für Auftragsbestätigungen bzw. - wenn vorab ausgestellt - für Rechnungen welche eine Auftragsbestätigung ersetzen. Details, Produkte oder Leistungen die in der Auftragsbestätigung nicht angeführt sind, können später nicht reklamiert oder beansprucht werden. Die Kommunikation per Email, Tel. oder Fax dient lediglich der Beratung, Angaben in Emails oder in Faxsendungen ausserhalb einer Auftragsbestätigung sind nicht rechtsverbindlich. Die in den Internetseiten, Emails, Dateien und sonstigen Beschreibungen angegebenen Abmessungen können bedingt durch Handarbeit sowie Produktveränderungen von der Angabe abweichen. Die Maße sind als Richtwerte zu verstehen die nicht immer eingehalten werden können.
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Lieferverzug: |
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Produktionsbedingt bzw. bedingt durch Probleme auf Transportwegen (Umwelteinflüsse, Unfälle, Staus, ...) kann es nicht immer garantiert werden, dass die Ware zum gewünschten / bestätigten Termin bei Ihnen eintrifft. Wir geben unser Bestes um pünktlich zu Liefern, wir sind aber auch abhängig von Zuliefereranten und Transporteuren. Storno bzw. Rückgabe von Ware wegen verspäteter Lieferung ist grundsätzlich nicht möglich. Nur bei Lagerware kann hier ein Termin in Ausnahmefällen garantiert werden. Bei extra angefertigter Ware ist Storno bzw. Rückgabe wegen Lieferverzug komplett ausgeschlossen. |
Versandkosten (Übersicht Posttarife):
Schwere Pakete auf Anfrage (Transporte per Spedition)
Haftungsausschluss und Hinweis zu externen Links:
Mit Urteil vom Mai 1998 "Haftung für Links" hat ein Gericht entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Gericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich daher ausdrücklich von den Inhalten der verlinkten Seiten und Unterseiten, sowie von Inhalten der von dort wiederum ev. erreichbaren Seiten. Diese Erklärung gilt für alle Links auf allen Internetseiten von Manfred Mitter, A-4710 Tollet, auch für Firmen- bzw. Produktlogos und Banner.
Ich, Manfred Mitter, wohnhaft in A-4710 Tollet, übernehme keine Haftung für die auf meiner Homepage verlinkten Seiten. Für sämtliche Inhalte, Angaben und Hinweise die auf den durch Links auf meinen Seiten erreichbaren Seiten gemacht werden, sind ausschließlich die betreffenden Betreiber bzw. Inhaber der Seiten verantwortlich. Dies gilt auch für alle Dienste, Versprechungen und alles sonstigen Möglichkeiten die dort genutzt werden können.
Sonstige Liefer- und Zahlungsbedingungen:
I.
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend beziehungsweise ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- beziehungsweise Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.
1. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
2. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich bei Übernahme anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht veräußert, verarbeitet oder eingebaut werden.
3. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
4. Der Kaufpreis ist vor Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bzw. Teilzahlung bedarf der gesonderten Vereinbarung.
5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
6. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Möbeln, Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen, Vertragsgrundlage.
7. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
8. Die Daten der Kunden werden - soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich - verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
II. Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt Il Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des Abschnitts II Nrn. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitt II Nrn. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes beziehungsweise des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35% der zu sichernden Forderung und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - zur Zeit 20% -) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.“
11. Gerichtsstand für alle Geschäftsbereiche der Fa. Mitter Manfred ist 4710 Grieskirchen, Österreich
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